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CÖLLNISCHES
(CÖLLNER) STADTBUCH
Neben
dem Berlinischen
(Berliner) Stadtbuch gehört das mittelalterliche C. aus den Jahren
1442/43 zu den ältesten Quellen der Stadtgeschichte. Eine wissenschaftliche
Abhandlung "Das Stadtbuch des alten Köln an der Spree aus dem Jahre
1442 mit geschichtlicher Einleitung und Erläuterungen" veröffentlichte
1921 der Historiker und Stadtarchivar Paul Clauswitz (1839-1927), der
das Berliner Stadtarchiv von 1879-1912 geleitet hatte. In der geschichtlichen
Einleitung zum Stadtbuch erläutert Clauswitz besonders die Vereinigung
von Berlin und Cölln im Jahre 1432 und die Trennung der Städte
1442 durch Kurfürst Friedrich II. "Eisenzahn " (1413-1471, Kfst. 1440-1470).
Die
Entstehung des C. fällt in eine äußerst angespannte Zeit
der Geschichte Berlin/Cöllns ( Stadtgründung
und frühe Stadtentwicklung; Alt-Cölln).
Nachdem sich beide Städte 1307 zu einer Union zusammengeschlossen
und diese 1432 erneuert und vertieft hatten, erlangte die Doppelstadt
den Gipfel ihrer städtischen Autonomie. Berlin/Cölln wurde Mittelpunkt
der Mark und Versammlungsort der Landstände. Zugleich nahmen Spannungen
innerhalb der Stadt zwischen der vom patrizischen Rat ausgeübten
Stadtherrschaft und der bürgerlichen Opposition, den Zünften
("Viergewerke" der Fleischer, Wollenweber, Schuster und Bäcker) und
Bürgerschaften ("Gemeine"), die 1441 zum Ausbruch schwerer Kämpfe
führten. Kurfürst Friedrich II. nutzte die Gunst der Stunde,
stellte sich auf die Seite der Opposition und und warf 1442 im Bunde mit
dieser die patrizische Stadtherrschaft nieder. Zugleich löste er
die Union der Doppelstadt auf, entzog Berlin das 1391 erworbene Amt des
Stadtrichters sowie das Recht der Niederlage, maßte sich selbst
das Recht an, die Ratswahl beider Städte künftig zu bestätigen
und trotzte Cölln einen Bauplatz an der Spree für sein künftiges
Schloß
(Stadtschloß) ab, dessen Grundstein er 1443 legte. Gegen diese
Willkür erhob sich die Berliner Bevölkerung im sog. Berliner
Unwillen von 1447/1448.
In
jener Zeit entstand das C. als bedeutendste Quelle der spätmittelalterlichen
Stadtverfassung Cöllns, und zwar vor Wirksamwerden der kurfürstlichen
Willkürmaßnahmen. Es enthält - typisch für alle mittelalterlichen
Stadtbücher - Rechte und Pflichten des Rates und der Ratmannen, eine
Übersicht über die Abgaben der Handwerker, die Bezüge der
städtischen Bediensteten sowie die Grund-, Fischerei- und Zinsrechte.
Das C. verankert auch Eidesformeln der Ratmänner und Meister. Der
bescheidenen Größe Cöllns (ca. 1 000 Einwohner) entsprechen
Inhalt und Umfang seines Stadtbuches.
Die
Originalhandschrift des C. besteht aus 25 nicht numerierten Pergamentblättern.
Die ursprünglich in hölzerne, mit dunkelrotem Papier überzogene
Einbanddeckel gehefteten Blätter sind jedoch lose überliefert.
Nur 11 Blätter bilden das eigentliche Stadtbuch, die übrigen
14 blieben leer und wurden zum Teil für Eintragungen genutzt, die
aus der Zeit bis 1546 stammen. Das Stadtbuch ist "in schöner Schrift
ausgeführt, vielfach mit roten Initialen geschmückt" (CLAUSWITZ,
P. 1921). Das C. ist in mittelniederdeutscher Sprache abgefaßt,
zum Teil jedoch mit Oberdeutsch und Latein durchsetzt. Die Eintragungen
des eigentlichen Stadtbuchtextes beginnen 1442 und enden 1443 mit einem
unvollendeten Satz, was auf eine geplante Fortsetzung, insbesondere die
Privilegien der Stadt und der Innungen betreffend, schließen läßt.
Die (sehr ähnlichen) Handschriften stammen von zwei Personen. Während
der Verfasser des ersten Teils (1442) nicht genannt wird, hat den zweiten
Teil (1443) der Stadtschreiber (Notarius) Nikolaus Molner, ein in Rechtssachen
und Verwaltungsgeschäften belesener und erfahrener Geistlicher, niedergeschrieben.
Das
C. enthällt einige für die Stadtgeschichte und historische Topographie
bedeutsame Nachrichten und Aussagen. Im Abschnitt über die Zinsabgaben
werden die "Buden" (Wohngebäude auf frei gebliebenen Plätzen),
Badstuben ("Stofen") und der "Wursthof" erwähnt. Danach stand eine
"Garbude" (Speisewirtschaft) am Mühlendamm,
weitere befanden sich an der Petrikirche,
in der Gegend der Scharrenstraße und der späteren Friedrichsgracht.
Der Wursthof, eine privat betriebene Anlage zur Verwertung von Schweinen,
befand sich am südlichen Ende der Fischerstraße und Fischerbrücke,
eine beliebte Badstube, die der Stadt gehörte und 1444 an den Kurfürsten
abgetreten werden mußte, an der Langen Brücke. Die Mitteilung
über einen städtischen Weinkeller läßt auf einen
hohen Weinkonsum in Alt-Cölln
schließen. Einnahmen für die Stadtkasse erbrachten allerdings
nur die auf eingeführten Wein erhobenen Abgaben, zum Beispiel den
Rheinwein ("Renczker Win"). Wenn das C. in diesem Zusammenhang mitteilt,
daß die Ratsherren als Abgabe auf importierten Wein "eine Büchse
Zucker" erhielten, dann handelt es sich dabei um die einzige Quelle der
mittelalterlichen Doppelstadt, in der Zucker erwähnt wird. Nicht
minder bedeutsam ist der urkundliche Nachweis durch das C., daß
im Cöllnischen Spreearm bereits 1443 eine Schleuse angelegt war.
Da das Stadtbuch den Wasserlauf als "Graben" bezeichnet, das heißt
als künstlich angelegte Wasserstraße, erkennt P. Clauswitz
darin den Beweis, daß die Cöllnische Spreeinsel ( Fischerinsel)
"wohl nicht von Natur eine Insel gewesen sein kann" (CLAUSWITZ, P. 1921/78).
Über den Cöllnischen "Stadtgraben" und seine Fischerei verfügte
allein der Cöllner Rat. Wäre er ein "Arm der Spree" gewesen,
hätte über ihn der Landesherr verfügt. Ferner gibt das
C. mit seinen Angaben zu den Bürgerrechten auch einige Auskünfte
über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stadt wie die Zufuhr
von Holzkohle, Ziegelerde und Kalkstein, über Preise und den Fischfang.
Schließlich wird aus den Mitteilungen über die Zahlungen der
Stadt an Bedienstete (Stadtschreiber, Schulmeister und einige wenige andere)
deutlich, wie sparsam damals mit Personalkosten umgegangen wurde: Die
"Rideknechte" (Reitknechte) zum Beispiel erhielten als Ratsboten kein
festes Gehalt vom Rat, sondern wurden nur für ihre geleisteten Dienste
bezahlt.
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AUS
DEM CÖLLNISCHEN STADTBUCH, 1442/43: EIDESFORMEL FÜR BÜRGER
VON CÖLLN, ABZULEGEN VOR DEM BÜRGERMEISTER
"Ich gelobe und
schwöre, meinem gnädigen Herrn getreu und gegenwärtig
zu sein, Schaden von ihm abzuwenden und seinen Nutzen zu vermehren,
und in keiner Sache gegen seine Gnade und Herrschaft zu sein, so
wahr mir Gott und die Heiligen helfen. Und ich will dem Rat getreu
und gegenwärtig sein, wenn mich der Rat zu sich entbietet.
Bei Tag und Nacht will ich gern zum Rat kommen und ein gehorsamer
Bürger sein bei meinen Treuen und Ehren."
Quelle:
Georg Holmsten: Die Berlin-Chronik. Daten- Personen- Dokumente.
Reihe "Drostes Städte-Chronik", 3. Auflage, Düsseldorf
1990, S. 75
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Quellen und weiterführende Literatur: 
Clauswitz 1921/Einleitung u. 41-42; Demps/Materna 1987/137-140; Holmsten
1990/76
(c) Edition Luisenstadt (Internet-Fassung),
2004
Stadtentwicklung
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