Im preußischen Verwaltungsrecht war der Gutsbezirk ein bestimmtes abgegrenztes Territorium,
das mit seinen Bewohnern der obrigkeitlichen Gewalt eines Gutsherrn unterstand oder sich im Eigentum des Staates (Domänen) befand.
Als eine den Domänen gleichstehende Art von Staatsgütern bildeten auch die königlichen Forste selbständige fiskalische Gutsbezirke. Zu einem Gutsbezirk zählten auf dem Lande alle Grundstücke, die zum Herrschaftsgebiet des Gutsbesitzers gehörten und nicht eine Landgemeinde bildeten. Sie waren somit vom Gemeindebezirk mit Dorf, Dorfflur oder Feldmark abgegrenzt. Durch die gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen im 19. Jahrhundert erhielten die Gutsbezirke festere Grenzen gegenüber den Gemeindebezirken. Grundstücke konnten auch durch einen Akt der Staatshoheit zu selbständigen Gutsbezirken erhoben oder anderen Gutsbezirken zugeteilt werden. Zum Gebiet des 1920 gebildeten Bezirks Charlottenburg gehörten vollständig oder zum Teil der Gutsbezirk
Gutsbezirk
Gutsbezirk
Quellen und weiterführende Literatur:
[ Bitter
]
© Edition Luisenstadt, 2005 Stand:
3. Jan. 2005
Berliner Bezirkslexikon, Charlottenburg-Wilmersdorf
www.berlingeschichte.de/Lexikon