Straßenbenennung

Aus Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999:

Paragraph 5
Benennung

  1. Die öffenlichen Straßen sind zu benennen, sobald es im öffentlichen Interesse, insbesondere im Verkehrsinteresse, erforderlich ist.
  2. ...
  3. Werden Grundflächen Teil einer benannten öffentlichen Straße, so gilt die Benennung auch für diese Flächen. Einer Benennung nach Absatz 1 und einer Bekanntmachung nach Absatz 2 bedarf es nicht.

Aus den Ausführungsbestimmungen vom 2. November 2000 zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes

  1. Die Benennung erfaßt die Straße mit allen ihren Bestandteilen. ...
     
  2. Bei der Auswahl der Namen für die Benennung von Straßen sind folgende Grundsätze zu beachten:
     
    a) Jeder Straßenname darf in Berlin nur einmal vorkommen. Sich nur in den Grundwörtern (Straße, Platz, Weg, Allee, Damm oder dergleichen) voneinander unterscheidende sowie gleich und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen gelten als Wiederholung.
     
    Dies gilt nicht, sofern bei nach Personen benannten Straßen der Vorname hinzugefügt wird.
     
    Dies gilt ebenfalls nicht, wenn für einen Platz im Zusammenhang mit einer Straße oder für eine Brücke im Verlauf einer Straße oder im Anschluß an eine Straße derselbe Name verwendet wird.
     
    b) Der Straßenname soll kurz, einprägsam und gut verständlich sein.
     
    Namen, die in ihrer Aussprache oder Schreibweise ähnlich sind und zu Verwechslungen führen können, sind zu vermeiden. Wenn möglich, sollen Straßennamen entsprechend ihrer Bedeutung von der Örtlichkeit oder von örtlichen geschichtlichen Verhältnissen, Ereignissen und Persönlichkeiten hergeleitet werden.
     
    In begrifflich zusammenhängenden Straßenvierteln (zum Beispiel Künstler- oder Städteviertel) sind Namen zu verwenden, die dem Namenscharakter des Viertels entsprechen.

Weitere Ausführungsbestimmungen:
Benennungen nach Personen
Umbenennungen
Schreibweisen

 

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