Umbenennungen im öffentlichen Raum

Aus den Ausführungsvorschriften zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes - Benennung - vom 13. Juli 1999:
 
3. Umbenennungen sind nur zulässig

    a) zur Beseitigung von Doppel- oder Mehrfachbenennungen
     
    Wiederholungen von Straßennamen sind im Laufe der Zeit durch Umbenennung der Straßen zu beseitigen. Dabei sind in den Grund- und Bestimmungswörtern gleiche Straßennamen vorrangig zu berücksichtigen. Von einer Doppelbenennung ist auch bei Straßen gleichen Namens auszugehen, wenn kein einheitlicher Verlauf (z.B. bei von einer Straße abgehenden weiteren Straßenteilen gleichen Namens) oder kein unmittelbarer Zusammenhang (bei durch nachträglich durch Baumaßnahmen entstehende Trennung, z.B. beim Autobahnbau) gegeben ist.
    b) zur Beseitigung von Straßennamen
     
    1. aus der Zeit von 1933 bis 1945 stammende Straßennamen nach aktiven Gegnern der Demokratie und zugleich geistig-politischen Wegbereitern und Verfechtern der national-sozialistischen Ideologie und Gewaltherrschaft.
       
    2. aus der Zeit von 1945 bis 1989 stammende Straßennamen nach aktiven Gegnern der Demokratie und zugleich geistig-politischen Wegbereitern und Verfechtern der stalinistischen Gewaltherrschaft des DDR-Regimes und anderer kommunistischer Unrechtsregime.
     
    Das gilt auch für Straßen, die in der Zeit von 1933 bis 1945 bzw. 1945 bis 1989 aus politischen Gründen anderweitig benannt oder umbenannt worden sind (nach Orten, Sachen, Ereignissen, Organisationen, Symbolen).
     
    1. aus der Zeit vor 1933 stammende und nach heutigem Demokratieverständnis negativ belastete Straßennamen, wenn die Beibehaltung nachhaltig dem Ansehen Berlins schaden würde.
       
      Die Verwendung des vorherigen Straßennamens ist bei vorstehenden Umbenennungen nicht zulässig, falls dies zu einer Wiederholung führen würde, es sei denn, es wird bei nach Personen benannten Straßen der Vorname hinzufügt oder es handelt sich in Ausnahmefällen um die Verwendung eines besonders bedeutsamen historischen, über Berlin hinaus bekannten Namens.
       
    c) bei Straßen, die in Nr. 10 Absätze 2 und 4 Zustkat AZG vom 25. Juni 1998 aufgeführt sind, wenn dadurch
     
    1. Personen geehrt werden sollen, die sich um das demokratische Gemeinwesen in herausragendem Maße verdient gemacht haben .
       
    2. besondere historische Ereignisse mit stadtgeschichtlichem Bezug zu der umzubenennenden Straße in Erinnerung gerufen werden sollen, Derartige Straßenumbenennungen stehen unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Senatsbeschlusses.
       
    d) bei sich von der örtlichkeit her ableitenden Straßennamen, bei denen der Bezug nicht mehr gegeben ist und die Beibehaltung eine Belastung der Anlieger darstellen würde.

Weitere Ausführungsbestimmungen:
Benennungen nach Personen
Schreibweisen

 

© Edition Luisenstadt, 1998,         Stand: 9. Sept. 2003      www.berlin-geschichte.de