Aus den Ausführungsvorschriften zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes
3. Umbenennungen sind nur zulässig
a) zur Beseitigung von Doppel- oder Mehrfachbenennungen
Wiederholungen von Straßennamen sind im Laufe der Zeit durch Umbenennung der Straßen zu beseitigen. Dabei sind in den Grund- und Bestimmungswörtern gleiche Straßennamen vorrangig zu berücksichtigen. Von einer Doppelbenennung ist auch bei Straßen gleichen Namens auszugehen, wenn kein einheitlicher Verlauf (z.B. bei von einer Straße abgehenden weiteren Straßenteilen gleichen Namens) oder kein unmittelbarer Zusammenhang (bei durch nachträglich durch Baumaßnahmen entstehende Trennung, z.B. beim Autobahnbau) gegeben ist.
b) zur Beseitigung von Straßennamen
c) bei Straßen, die in Nr. 10 Absätze 2 und 4 Zustkat AZG vom 25. Juni 1998 aufgeführt sind, wenn dadurch
Die Verwendung des vorherigen Straßennamens ist bei vorstehenden Umbenennungen nicht zulässig, falls dies zu einer Wiederholung führen würde, es sei denn, es wird bei nach Personen benannten Straßen der Vorname hinzufügt oder es handelt sich in Ausnahmefällen um die Verwendung eines besonders bedeutsamen historischen, über Berlin hinaus bekannten Namens.
d) bei sich von der örtlichkeit her ableitenden Straßennamen, bei denen der Bezug nicht mehr gegeben ist und die Beibehaltung eine Belastung der Anlieger darstellen würde.
Weitere Ausführungsbestimmungen:
Benennungen nach Personen
Schreibweisen
© Edition Luisenstadt, 1998,
Stand: 9. Sept. 2003