Aus den Ausführungsvorschriften zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes b) c)
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Dies gilt nicht, sofern bei nach Personen benannten Straßen der Vorname hinzugefügt wird.
Wenn möglich, sollen Straßennamen entsprechend ihrer Bedeutung als Ortsbezeichnung von der Örtlichkeit oder von örtlichen geschichtlichen Verhältnissen, Ereignissen und Persönlichkeiten hergeleitet werden.
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d)
Namen von Frauen sollen bei der Auswahl von Personen, nach denen Straßen benannt werden sollen, verstärkt Berücksichtigung finden.
Zu der Absicht, eine Straße nach einer Person zu benennen, sollen nahe Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder) gehört werden.
Die Anhörung kann entfallen, wenn eine Straße nach einer in der öffentlichkeit besonders bekannten Persönlichkeit benannt werden soll und besondere Gründe dem nicht entgegenstehen.© Edition Luisenstadt, 1998,
Stand: 9. Sept. 2003