Straßenbenennung nach Personen

Aus den Ausführungsvorschriften zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes - Benennung - vom 13. Juli 1999:
 
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2. a)
Jeder Straßenname darf in Berlin nur einmal vorkommen. Sich nur in den Grundwörtern (Straße, Platz, Weg, Allee, Damm oder dergleichen) voneinander unterscheidende sowie gleich und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen gelten als Wiederholung.
 
Dies gilt nicht, sofern bei nach Personen benannten Straßen der Vorname hinzugefügt wird.

   b)

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Wenn möglich, sollen Straßennamen entsprechend ihrer Bedeutung als Ortsbezeichnung von der Örtlichkeit oder von örtlichen geschichtlichen Verhältnissen, Ereignissen und Persönlichkeiten hergeleitet werden.
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   c)

Titel und andere Zusätze zu Personennamen sollen nicht verwendet werden.

Sie können verwendet werden, wenn die Benennung nur unter Verwendung des Namens allein zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte oder wenn bei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens der Bedeutung oder dem üblichen Gebrauch ihrer Namen nicht genügend Rechnung getragen werden würde.

   d)

Nach einer Person dürfen Straßen erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Tode der Person benannt werden. über Ausnahmen entscheidet der Senat.

Namen von Frauen sollen bei der Auswahl von Personen, nach denen Straßen benannt werden sollen, verstärkt Berücksichtigung finden.

Zu der Absicht, eine Straße nach einer Person zu benennen, sollen nahe Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern oder Enkelkinder) gehört werden.

Die Anhörung kann entfallen, wenn eine Straße nach einer in der öffentlichkeit besonders bekannten Persönlichkeit benannt werden soll und besondere Gründe dem nicht entgegenstehen.

Umbenennungen
Schreibweisen

 

© Edition Luisenstadt, 1998,         Stand: 9. Sept. 2003      www.berlin-geschichte.de