Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes vom 16. August 1991:
I. Benennung
Die Benennung erfaßt die Straße mit allen ihren
Bestandteilen...
Brücken können, auch wenn sie im Verlauf einer benannten
oder einer noch zu benennenden Straße liegen, für sich
benannt werden. ...
a) Jeder Straßenname darf in Berlin nur einmal vorkommen. ...
Dies gilt nicht, wenn für... eine Brücke im Verlauf einer Straße
oder im Anschluß an eine Straße derselbe Name verwendet wird. ...
...
Die Namen sollen mit Brücke ... enden. Bei Brücken, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen, sollen die Namen mit Steg enden.