Benennung von Brücken

Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes vom 16. August 1991:

I. Benennung
  1. Die Benennung erfaßt die Straße mit allen ihren Bestandteilen...
    Brücken können, auch wenn sie im Verlauf einer benannten oder einer noch zu benennenden Straße liegen, für sich benannt werden. ...
  2. a) Jeder Straßenname darf in Berlin nur einmal vorkommen. ... Dies gilt nicht, wenn für... eine Brücke im Verlauf einer Straße oder im Anschluß an eine Straße derselbe Name verwendet wird. ...
  3. ...
  4. Die Namen sollen mit Brücke ... enden. Bei Brücken, die ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienen, sollen die Namen mit Steg enden.

Weitere Ausführungsbestimmungen:

Benennungen nach Personen
Umbenennungen
Schreibweisen
 

© Edition Luisenstadt, 1998-2007,       Stand: März 2007       www.berlin-ehrungen.de