Magistrat von Charlottenburg

Charlottenburg.

Nach dem Tod seiner Gemahlin hatte König  Kontext zu: Friedrich IFriedrich I. im April 1705 Charlottenburg das Stadtrecht verliehen. Der erste Charlottenburger Magistrat (städtischer Gemeindevorstand) wurde am 30.4.1705 installiert. Der König behielt sich die Würde eines Ehren- oder Oberbürgermeisters vor. Zu Bürgermeistern bestellte er den Kronprinzen Friedrich Wilhelm (1688-1740) und den Lieblingsschwager der verstorbenen Königin, den Markgrafen Albrecht Friedrich von Schwedt (1672-1731) sowie die beiden höchsten Würdenträger des Staates, den Oberkammerherrn und Ministerpräsidenten Graf von Wartenberg (1643-1712) und den Generalfeldmarschall Graf von Wartensleben (1650-1734). Acht Hof- und Staatsbeamte wurden als Ratsherren eingesetzt. Zwei der vier Bürgermeister sollten immer für jeweils ein Jahr die regierenden Bürgermeister sein. Auch von den Ratsherrn sollte immer nur die Hälfte ihr Amt ausüben. Mit dem Anwachsen der Einwohnerschaft von Charlottenburg machte es sich erforderlich, die "vorläufige und außerordentliche" Stadtverfassung durch eine "dauernde und ordentliche" zu ersetzten. Dazu regte Hofrat Fromme im Oktober 1720 beim König "die Bestellung eines ordentlichen Magistrates" an. Der König erteilte seine Zustimmung und im Dezember 1720 erfolgte die Einführung der neuen Magistratsmitglieder in ihre Ämter. Zum ersten Bürgermeister wurde der Brauereibesitzer und Weinhändler Daniel Friedrich  Kontext zu: Habichhorst Daniel FriedrichHabichhorst bestellt. Der Acciseeinnehmer Johann Heinrich Pramann wurde zweiter Bürgermeister und Kämmerer (Finanzverwaltung) der Stadt. Zum Magistrat gehörten drei weitere Ratsmitglieder: der Materialist (Kaufmann) Christoph Balcke, der Brauer Gregorius Weber und der Goldschmied Gottfried Berger. Am 7.1.1721 legte Fromme den Entwurf eines "rathäuslichen Reglements" vor. Es wurde am 15.1. bestätigt und regelte die Obliegenheiten des neuen M. Demnach hatte der erste Bürgermeister als Bewahrer des Stadtsiegels die Stadt nach außen zu vertreten, die Geschäfte zu verteilen und die Aufsicht über Kirche, Schule und Armenpflege zu führen. Der zweite Bürgermeister war zugleich Kämmerer, übte die Polizeigewalt aus, war für die Versorgung der Stadt mit Lebensmitteln verantwortlich, hatte die Richtigkeit der Maße und Gewichte zu überwachen und die Fleisch-, Bier- und Brottaxe aufzustellen. Der Stadtrichter musste sich auch als Stadtsyndikus, Stadtsekretär und Stadtarchivar betätigen. Die beiden älteren Ratmänner waren seine Beisitzer. Dem dritten Ratmann oblag die Aufgabe, das Bauwesen zu warten sowie Baupolizei, Marktpolizei und Feuerpolizei auszuüben. Die Magistratsmitglieder mussten außerdem die staatliche Aufsicht über die Innungen ausüben. Magistratssitzungen sollten drei- bis viermal wöchentlich stattfinden. Als angemessene Heimstätte für den M. schenkte der König der Stadt durch Urkunde vom 8.4.1721 das Rathaus nebst Garten ( Kontext zu: Rathaus Charlottenburg IRathaus Charlottenburg I). Mit der Einsetzung des M. verlor Charlottenburg den Status einer königlichen Privatstadt, die königlichen Privilegien entfielen. Die Stadt war jetzt eine preußische Immediatstadt, die unter strenger staatlicher Aufsicht stand. Der königliche Steuerrat (commissarius loci) übte die staatliche Oberhoheit aus. Erst die Einführung der Steinschen Städteordnung durch das Gesetz vom 19.11.1808 brachte auch Charlottenburg das Recht auf Selbstverwaltung. Die Stadt wurde zu einer selbstverwalteten bürgerlichen Landstadt mit einem von 36 Stadtverordneten gewählten Magistrat.

Quellen und weiterführende Literatur:
Literatur[ Gundlach, Grzywatz ]

 

© Edition Luisenstadt, 2005    Stand: 3. Jan. 2005
Berliner Bezirkslexikon, Charlottenburg-Wilmersdorf
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