BAUZONENPLAN (1925)

Nach der Bildung der Stadtgemeinde Groß-Berlin (Groß-Berlin-Gesetz
        [1920]Groß-Berlin-Gesetz [1920]) erfolgte eine Umgestaltung der Berliner Baugesetzgebung. Unter Leitung von Paul Clouth war eine neue Bauordnung erarbeitet worden, die am 1.12.1925 in Kraft trat und in den folgenden Jahren ergänzt und verbessert wurde. Sie strebte eine moderne Bauweise nach sozialen und hygienischen Erkenntnissen an. Die bauliche Dichte sollte herabgesetzt, Freiflächen vor Bebauung geschützt sowie Wohn- und Industriegebiete in Berlin räumlich stärker getrennt werden. Mietskasernen (Wilhelminischer
        MietskasernengürtelWilhelminischer Mietskasernengürtel) mit Hinterhöfen zu bauen wurde untersagt, zugelassen war bei Neubauten nur noch eine Randbebauung ohne Quer- und Seitengebäude. Damit sollte das Schwergewicht der Bautätigkeit in die Stadtrandgebiete verlagert werden.

Auf dieser neuen gesetzlichen Grundlage wurden erstmals Flächenverteilungs-, Bauzonen- und Grünflächenpläne aufgestellt. Der B. von 1925 stellte einen Teil des beabsichtigten "Generalsiedlungsplanes" dar und wies eine Fläche von ca. 53 000 ha aus. Bauordnung und Bauzonenplan "waren ein gutes Ergebnis jahrelanger Forderungen nach einschneidenden städtebaulichen Verbesserungen. Sie waren gegen Gruppen gerichtet, die den Rückgang der Bodenpreise und finanzielle Verluste fürchteten. Das Entstehen weiterer Mietskasernen konnte so gestoppt werden." (PETERS, G. 1995/152)

Nach dem B. wurden vier verschiedene Bauzonen unterschieden, wonach eine bessere Nutzung der Baugebiete einerseits und ein relativer Schutz von Wohn- und Grünflächen andererseits gewährleistet wurden. Das waren:

1.
ein Industriegebiet (ca. 4 000 ha, das entsprach 7 Prozent der gesamten ausgewiesenen Fläche), das sich an den schon vorhandenen Standorten der Industrie orientierte und auf eine weitere Konzentration abzielte;
2.
ein gemischtes Gebiet (11 400 ha, das entsprach 22 Prozent der gesamten ausgewiesenen Fläche), in dem sowohl Wohn- als auch Gewerbe- und Industrieansiedlungen erlaubt waren, was zur Folge hatte, daß die angestrebte Trennung der Wohn- und Industriegebiete nicht befriedigend gelöst werden konnte;
3.
ein geschütztes Gebiet (25 300 ha, das entsprach 48 Prozent der gesamten ausgewiesenen Fläche), in dem keine Menschen und Natur belastenden und gefährdenden Anlagen errichtet oder eingerichtet werden durften und schließlich
4.
ein reines Wohngebiet (12 300 ha, das entsprach 23 Prozent der gesamten ausgewiesenen Fläche).

Der B. wurde durch einen Plan ergänzt, der die zulässige Bebauung auswies. Danach wurde das Bauland in fünf Bauklassen unterteilt, wobei die Bauklassen I und II (2 Vollgeschosse) mit 36 500 ha den überwiegenden Teil des Baulandes ausmachten.

Quellen und weiterführende Literatur: Literaturquellen
Berlin und seine Bauten 1964/20; Pitz u.a. 1984/201-203; Holmsten 1990/334; Peters 1992-2/18-19; Peters 1995/152-154

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