ZWECKVERBAND GROSS-BERLIN (1911/12) Bevor das Groß-Berlin-Gesetz am 1.10.1920 in Kraft trat, wurde per Gesetz vom 19.7.1911, das zum 1.4.1912 wirksam wurde, der Z. gebildet. Dies geschah unmittelbar im Anschluß an den im Jahre 1910 abgeschlossenen Wettbewerb Groß-Berlin, der einen Grundplan der weiteren städtebaulichen Entwicklung Berlins gefordert hatte. Da zu jener Zeit die Eingemeindung nicht erreichbar war, wurde der Z. als ein "großer Fortschritt in der Behandlung der Groß-Berliner technischen Fragen" gewertet. (STUEBBEN, J., in: POSENER, J. 1979/314) Berlin hatte in dem halben Jahrhundert nach der Reichsgründung einen großen Aufschwung seiner Stadtentwicklung erfahren. "Für Berlin ist die Zeit des Kaisers durch eine rapide Expansion und gleichzeitig durch eine Konsolidierung gekennzeichnet. Seine Bevölkerung wächst rapide. Sein Stadtgebiet breitet sich stärker aus als je zuvor..." (POSENER, J. 1979/11; vgl. Übersicht "Ausgewählte Daten zur Stadtentwicklung 1871 bis 1919" Ausgewählte Daten zur Stadtentwicklung 1871 bis 1919
Quelle: PETERS, G. 1995/148 Die Stadtgebietsfläche war um mehr als ein Zehntel gewachsen, und die Einwohnerzahl hatte sich mehr als verdoppelt. Zugleich waren die Städte und großen Gemeinden in unmittelbarer Umgebung Berlins gewachsen, und es kam immer mehr zu einem kostspieligen Neben- und mitunter sogar Gegeneinander in der Verwaltung und Unterhaltung der zahlreichen städtischen Einrichtungen. So arbeiteten zum Beispiel im Großraum Berlin 17 Wasser-, 43 Gas- und Elektrizitätswerke sowie fast 60 Kanalisationsbetriebe. Seit 1908 hatten 14 Gemeinden im Großraum jede für sich Bebauungspläne aufgestellt. Eine effektivere Verwaltung und Vereinheitlichung der Städte- und Verkehrsplanung wurde immer dringlicher. Da jedoch die Nachbargemeinden auf ihrer Eigenständigkeit beharrten und Konkurrenzdenken vorherrschte, konnte sich die Idee, ein "Groß-Berlin" als Einheitsgemeinde zu schaffen, zunächst noch nicht durchsetzen. So kam es lediglich zu einem lockeren Zusammenschluß Berlins mit mehreren Nachbarstädten und zwei Landkreisen zu einem Kommunalverband. Damit reichte der Z. weit über das 1920 gebildete Groß-Berlin hinaus. Ihm gehörten die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Wilmersdorf, Lichtenberg und Spandau sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim an. Paragraph 1 des Gesetzes bezeichnete die Erfüllung folgender kommunaler Aufgaben als Ziel des Z.:
Die Tätigkeit des Z. war in erster Linie auf eine Reform des Groß-Berliner Bau- und Siedlungswesens gerichtet und blieb demzufolge nur auf wenige Aufgabenbereiche beschränkt: Bebauungsplanung, Straßen-, Schnell- und U-Bahnen, Freiflächen und Wälder. Wichtige Einrichtungen wie etwa das Schulwesen und die Armen- und Krankenfürsorge lagen nicht in seiner Zuständigkeit. Das Grundproblem, "die verfassungsrechtliche Zersplitterung eines zusammengehörenden Wirtschafts- und Verkehrskomplexes", konnte nicht gelöst werden (HAMPE, O. 1992/7). Der Z., der von 1912 bis 1920 bestand, blieb in seiner Wirksamkeit äußerst begrenzt. Eine räumliche Zusammenfassung Groß-Berlins erfolgte erst mit dem Groß-Berlin-Gesetz (1920). Quellen
und weiterführende Literatur: (c) Edition Luisenstadt (Internet-Fassung),
2004 |