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BRUNNEN-UND GASSEN-ORDNUNG (1660) Die
B. war eine Reaktion der Stadtverwaltungen Berlins und Cöllns auf
die damaligen miserablen Verhältnisse Nachdem
die Berliner und Cöllner "Bürgermeister und Rathmannen" an Kurfürst
Friedrich Wilhelm (1620-1688, Kfst. ab 1640 Die Gassen-Ordnung strebte an, den Unrat mit seinem Gestank von den Straßen zu verbannen und die Straßenreinigung zu regeln. Die Hausbesitzer waren verpflichtet, die Straße vor ihren Gebäuden bis zu dem mitten durch die Straßen gehenden Rinnstein zu pflastern, und zwar so, daß bei "regenhaftigem Wetter" das Wasser ablaufen könne. Während bisher die Nachteimer einfach auf die Straßen gekippt wurden, schütteten nun extra dafür bestellte Frauen die Fäkalien in die Spree. Der Müll mußte nun in einem auf den Höfen aufgestellten Gefäß erfaßt werden. In den kleinen schmalen Quergassen und in den Straßen an der Stadtmauer durfte man zwar Kehricht und Mist weiterhin auf die Straße schütten, dies aber sollte sogleich dem sog. Gassenmeister gemeldet werden, der täglich durch die Gassen zu fahren und den Unrat kostenpflichtig wegzukarren hatte: "In seinem Dienst sol er fleißig seyn: sich des vollsauffens enthalten: das Pferd in acht nehmen." Der Abtransport des Mülls vor den Häusern des Kurfürsten und vor dem Rathaus war unentgeltlich. Verhöhnung und Verspottung des Gassenmeisters stand unter Strafe. Dennoch konnten sich die Gassenmeister nicht durchsetzen, so daß der Kurfürst am 16.5.1680 die Aufgaben des Gassenmeisters der Autorität des Gouverneurs übertrug. Am 16.7.1704 erließ der Magistrat eine Verordnung ("Patent"), wonach es verboten wurde, den Müll in den Spreekanal zu werfen. Quellen
und weiterführende Literatur: (c) Edition Luisenstadt (Internet-Fassung),
2004 |