Nachschlagewerke, vor allem solche der lexikalisch-biographischen Art, erfreuen sich schon seit langer Zeit einer verlegerischen Konjunktur. Zu den beachtlichen Neuerscheinungen auf diesem Gebiet gehört vorliegendes Juristenlexikon. Mit Hilfe einer sachkundigen internationalen Autorenschaft gelang ein solides Nachschlagewerk, das nicht nur im Bücherschrank eines Juristen in griffbereiter Stellung einen Platz finden sollte. Gewiß, selbst ein Band von 700 Seiten kann nicht alle wichtigen Juristen erfassen - ganz zu schweigen von den Schwierigkeiten einer genauen Definition, wer als Jurist gelten könne, worauf der Herausgeber Michael Stolleis in seiner Vorbemerkung verweist; doch kann die getroffene Auswahl durchaus als repräsentativ gelten. Von Abu Hanifa (699-767), dem Begründer einer nach ihm benannten bedeutenden Rechtsschule des sunnitischen Islam, über den Königsberger Philosophen Immanuel Kant (1724-1804) und den römischen Juristen Quintus Mucius Scaerola (140-82 v. Chr.) bis hin zu dem in Antwerpen wirkenden Juristen Franciscus Zypecus (1580-1630) spannt sich der Bogen der rund 600 vorgestellten Juristen.
Zu den Vorzügen des biographischen Nachschlagewerkes gehören die Konzentration der Autoren auf das Thema, die meist gelungene Hervorhebung der wichtigsten Leistungen der jeweils vorgestellten Juristen und deren historische Bedeutung und Nachwirkung und die in jeder Biographie enthaltenen bzw. angefügten Werk- und Literaturverweise. Insofern sind die Skizzen keine handliche Sammlung von Biographien, die umständlicher in anderen Lexika und Enzyklopädien zu finden sind, sondern ein originärer Beitrag. Ein Personen- und Sachregister erhöht den Nutzungswert ebenso wie die solide Ausstattung und Gestaltung des Bandes. Für den Leser nachgerade ein Glück, daß die meisten fremdsprachigen Ausführungen (Titel von Werken u.ä.) ins Deutsche übersetzt wurden. Allerdings gilt dies nicht für das Lateinische. Für den allgemein historisch Interessierten sind hier, sofern er nicht dieser Sprache mächtig ist, im Erkenntniszugewinn Hürden gesetzt. Dies gilt auch für die Deutungserklärung juristischer Fachbegriffe. Mit dem unbestreitbaren Vorzug einer sachkundigen internationalen Autorenschaft ist es gleichwohl nicht gelungen, bezüglich der Formalien eine einheitliche Stichwortdarstellung durchzusetzen. Ebenso kann sicher nicht in jedem Falle die Quellenlage dafür verantwortlich sein, daß in einer Reihe von Stichworten, die für ein biographisches Nachschlagewerk nicht unwichtigen Daten, wie die persönliche Entwicklung, der familiäre, der nationale, der regionale und historische Hintergrund, zu kurz kommen.