Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin

§ 1
Als Anerkennung für besondere Leistungen junger Erfinder, Rationalisatoren und junger Künstler sowie zu ihrer weiteren Förderung wird der "Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin" gestiftet.

§ 2
Der "Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin" wird verliehen:

    a) für Erfindungen oder Rationalisierungsvorschläge, deren Anwendung die Arbeitsproduktivität wesentlich steigert, Material und Energie einspart oder zu wirkungsvollem Einsatz der menschlichen Arbeitskraft führt;
    b) für künstlerische Leistungen auf dem Gebiete der bildenden und darstellenden Kunst, der Literatur und der Musik, die dazu beitragen, den Ruf und die Bedeutung Berlins als Kulturzentrum Deutschlands zu stärken und zu festigen.
§ 3
(1) Der "Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin" gelangt jährlich, in der Regel am 8. Februar, dem Jahrestag des Gesetzes über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung, zur Verleihung.
(2) Die Verleihung erfolgt in 2 Klassen
    a) für Erfindungen oder Rationalisierungsvorschläge in Höhe von 1500,-- DM und in Höhe von 1000,-- DM;
    b) für künstlerische Leistungen in Höhe von 1500,-- DM und in Höhe von 1000,-- DM
(3) Der "Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin" kann an Einzelpersonen oder Kollektive verliehen werden.
(4) Der "Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin" ist steuerfrei.

§ 5
Einzelheiten der Verleihung des "Ernst-Zinna-Preises der Stadt Berlin" regelt das Statut.

Berlin, den 8. Februar 1957
Der Magistrat von Groß-Berlin

 

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