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Latrinen dürfen nur nachts geleert werden
Aus alten Polizeiverordnungen Verbot des Ausgießens von Flüssigkeiten in den Straßen-Rinnstein bei Frostwetter. Republication.
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Berlin, den 11ten Januar 1842.
Königliches Polizei-Präsidium v. Puttkammer. Verunreinigung der ungepflasterten Wege durch Abladen von Schutt, Scherben ec. Republication.
Verunreinigung der Spree und ihrer Kanäle. Publicandum.
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nerung gebracht, mit dem Bemerken,
daß ein Jeder, welcher diesem Verbot zuwider handelt, nicht nur mit gedachter
Geldstrafe belegt, sondern außerdem auch noch
zur Reinigung des Strohms oder Kanals an der betreffenden Stelle angehalten oder diese Reinigung auf seine Kosten bewirkt werden wird.
Zugleich wird sämmtlichen Schiffern die genaue Befolgung des Regulativs vom 1sten Januar 1814, nach welchem Sie, bei Vermeidung einer Geldbuße von 4 Thalern oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe, gehalten sind, das Ufer von der mit der Ausladung verknüpft gewesenen Verunreinigung wieder zu säubern, auch den im Schiffsgefäße selbst zurückbleibenden Schutt und Abfall nicht ins Wasser zu werfen, sondern ihn im Gefäße zu behalten und sich dessen außerhalb der Stadt auf eine andere Art, als durch Ausschütten in den Strohm zu entledigen, auch über die Erfüllung dieser Verpflichtung sich mit einem Atteste des Revier-Polizei-Commissarius zu versehen, hierdurch wiederholentlich eingeschärft mit dem Beifügen, daß auch sie außer der festgesetzten Strafe die obige allgemeine Verpflichtung zur Wiederaufräumung der verunreinigten Strohmstelle trifft. Berlin, den 9ten Juni 1823. Königliches Polizei-Präsidium hiesiger Residenz v. Esebeck. |
Verunreinigung des Stadtgrabens.
Bekanntmachung.
Verbot des Ausschüttens der Nachteimer in die Spree und andere Wasserläufe. Bekanntmachung.
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lern, gegen die contravenirenden Dienstboten und Arbeiter aber mit einer viertägigen Gefängnisstrafe gerügt werden wird, zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Berlin, den 4ten December 1841. Königliches Polizei-Präsidium. v. Puttkammer Reinigung der Abtritte und Austragen der Nachteimer. Bekanntmachung.
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nißstrafe zu gewärtigen. Die Herren der
mit dem in Rede stehenden Geschäfte
beauftragten Knechte sind, nach Befinden
der Umstände, für die Handlungen der
Letzteren verantwortlich und haben im Uebertretungsfalle eine Strafe von zwei
Thalern zu gewärtigen.
3) Das Ausschütten der Nachteimer und anderen Unraths in die Spree und in die, die Stadt durchfließenden Kanäle ist unbedingt verboten. Dem entsprechenden Bedürfnisse der mit seinen Mistgruben versehenen Grundstücke ist durch die Latrinen-Reinigungs-Anstalt, neue Königstraße No. 53., abgeholfen. 4) Die Uebertretung dieses Verbots wird gegen die Herrschaft, die solches veranlaßt, mit einer Geldbuße von fünf Thalern, gegen die contravenirenden Dienstboten und Arbeiter aber mit einer viertägigen Gefängnisstrafe gerügt werden. 5) Eine gleiche viertägige Gefängnisstrafe haben diejenigen zu erwarten, welche geleerte Nachteimer an den Straßenbrunnen reinigen. 6) Das Ausschütten der Nachteimer auf die Straße und in die Straßen-Rinnsteine wird mit achttägiger Gefängnisstrafe geahndet werden. Berlin, den 14ten October 1842. Königliches Polizei-Präsidium. Köhler. | ||
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86 Geschichte und Geschichten![]() | Aus alten Polizeiverordnungen ![]() ![]() |
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Professionisten, die übelriechende
Stoffe verarbeiten, sollen keine Abgänge aushängen und wenn sie nicht am
fließenden Wasser und freien Luftzuge
wohnen, tiefe Senkgruben auf ihren Höfen haben.
Verordnungen.
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lien, so lange sie noch einen faulen
Geruch verbreiten, nicht von den Waschbänken und Höfen auf freie Straßen und
Plätze gebracht und daselbst ausgehängt
werden dürfen, bei einer Strafe von fünf
Thalern im ersten, von zehn Thalern im zweiten und bei gänzlicher Untersagung
des Gewerbebetriebes im öfter
wiederholten Contraventionsfalle.
3) Daß diejenigen Professionisten, deren Werkstätte nicht am fließenden Wasser belegen sind, gehalten sein sollen, auf ihren Hofstellen tiefe Senkgruben zur Aufnahme der Unreinigkeiten einzurichten und bei zwanzig Thaler Strafe weder die Abgänge noch die Jauche nach der Straße abführen dürfen. 4) Daß bei der Veräußerung solcher Häuser, welche vorschriftswidrige Anlagen der Eingangs bezeichneten Art enthalten, der Verkauf nicht ferner an dergleichen gewerbetreibende Bürger geschehen soll, es sei denn, daß die ausdrücklich letztwilligen Bestimmungen des Erblassers hierbei eine Begünstigung nothwendig machen. Berlin, den 24sten September 1810. Königlicher Polizei-Präsident von Berlin. Gruner. Quelle:
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© Edition Luisenstadt, 1999
www.luise-berlin.de