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mit den Worten »... den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen« (§ 2 385). An
diese Worte aber schließt sich in der
Originalfassung ein Satz, der im Reprint fehlt. Es ist der Hinweis auf Seine Majestät als allergnädigsten Verkünder des Gesetzes,
gewissermaßen die Bescheinigung einer
schweren Geburt, an der zwei hochrangige Kommissionen von Juristen viele Jahre
gearbeitet hatten, von 1881 bis 1887 und von 1890
bis 1895: »Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 18. August 1896. Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.«1)
Derzeit gibt es reichlich 1 900 gültige Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Hinzu kommen fast 3 000 Rechtsverordnungen des Bundes mit rund 85 000 Einzelvorschriften und der kaum übersehbare Wust an Ländergesetzen sowie Verwaltungsvorschriften. Unter allen Bundesgesetzen ist das BGB sieht man vom Grundgesetz, der Verfassung, ab sicherlich das wichtigste, und unter den wichtigen ist es das allerälteste. Es gilt seit dem 1. Januar 1900, hat das Kaiserreich überdauert, die Weimarer Republik und die Naziherrschaft. Am 1. Januar 1976 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch allerdings in der DDR außer Kraft gesetzt. Mit dem gleichen Tag trat an seine Stelle das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975. Dieses ZGB mit seinen 480 Paragraphen | ||||||
Karl-Heinz Arnold
Soll es denn ewig leben? 1896 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch verkündet Rechtzeitig zum Jubiläum erschien bei der C. H. Beck'schen Verlagsbuchhandlung München 1996 das Bürgerliche
Gesetzbuch als Sonderdruck der 1. Auflage von 1896.
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umfaßte jedoch nicht die gesamte
Materie des wilhelminischen BGB; wesentliche
Teile, insbesondere Familien- und Arbeitsrecht sowie das Vertragsrecht der Wirtschaft, wurden durch spezielle Gesetze neu geregelt. Nach knapp anderthalb
Jahrzehnten endete dieses Interregnum. Mit dem
Beitritt der DDR zur Bundesrepublik wurden deren Rechtsordnung und Rechtssystem den
neuen Ländern übergestülpt, namentlich das
BGB wieder inthronisiert.
Damit scheint seine Existenz ad infinitum gesichert. Die zu erwartenden Würdigungen dieser bemoosten Säule des deutschen Rechts anläßlich des Eintritts in das Jahr 2000 können jedoch die Tatsachen nicht aus der Welt schaffen, die gegen eine unbefristete Fortexistenz des BGB sprechen. Vor allem und zunächst mit einem Wort: Dieses Gesetz kann vom Volk, das zumindest zu 99 Prozent aus Nichtjuristen besteht, nicht selbständig verstanden und gehandhabt werden. Es ist ein Gesetz für Ausstudierte, die nach zwei Staatsexamina in der Regel noch immer unsichere Kantonisten sind. Darauf weist Köhler in der weitgehend rechtshistorisch gehaltenen Einführung zum vorliegenden Reprint dezent hin: »Wer die Kunst erlernt hat, mit dem BGB umzugehen (und sie lernt sich nicht von heute auf morgen) ...« Das heißt zugleich, eine Textausgabe, ob alt oder neu, ist nichts für Laien, und selbst Profis müssen immer wieder zu dickbäuchigen Kommentaren oder Entscheidungssammlungen greifen. | Das BGB hat und dies ist lange her
die ihm ursprünglich zugedachte wichtige
Rolle gespielt, als einheitliches Gesetzbuch die weitgehende Zersplitterung des
deutschen Zivilrechts zu beenden, eine Forderung, die schon seit Anfang des 19. Jahrhunderts immer deutlicher gestellt, nach
Gründung des Deutschen Reiches 1871 unüberhörbar geworden war. Nicht zuletzt sprach hierfür ein zunehmendes wirtschaftliches Interesse.
Mit der Änderung der Reichsverfassung im Jahr 1873 wurde die Zuständigkeit des jungen Bundesstaates auch für das gesamte Zivilrecht begründet, also die Möglichkeit geschaffen, für alle Länder des Deutschen Reiches ein einheitliches Zivilrecht zu kodifizieren.2) Das immer selbstbewußter auftretende Besitzbürgertum verlangte längst danach. Es dauerte allerdings ab 1873 noch rund acht Jahre, bis die Väter des künftigen Bürgerlichen Gesetzbuches sich überhaupt an die Arbeit machten, und es vergingen danach fast anderthalb Jahrzehnte, bis sie vollendet war. Der erste BGB-Entwurf scheiterte an scharfer Kritik insbesondere aus Kreisen der Wirtschaft. Erst die schließlich gebildete zweite Kommission, in der Vertreter dieser Kreise mitarbeiteten, brachte bis 1895 eine Fassung zustande, die allgemein akzeptiert und nach wenigen Änderungen im folgenden Jahr von Wilhelm II. verkündet wurde. | |||||
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Die Entstehungsgeschichte ist ein Indiz
dafür, daß eine ebenso umfangreiche wie komplizierte Materie zu bewältigen und sorgfältige Interessenabwägung
vorzunehmen war. Das am meisten schutzwürdige Gut durfte nie aus den Augen verloren werden: das heilige bürgerliche Eigentum. Im übrigen nahmen sich die Verfasser
reichlich Zeit, verliebt in juristische Abstraktionen und bestrebt, ein Jahrhundertwerk
zu schaffen. Alles in allem ein Schneckentempo, gar nicht zu reden von der Tatsache, daß der französische Code civil bereits
1804 in Kraft getreten, also dem BGB fast ein Jahrhundert voraus war.
Aus der damaligen Wertschätzung der Antike sowie insbesondere dem Einfluß der Historischen Rechtsschule des Friedrich Carl von Savigny (17791861), aber auch aus der deutschen Rechtstradition des Mittelalters insgesamt erklärt sich, daß die Gesetzbücher des oströmischen Kaisers Justinian I. (527565), das Corpus iuris, zum Ausgangspunkt der Arbeiten am BGB genommen wurden. Das römische Recht, hochentwickelt und auf subtilen Regeln basierend, war bei aller gedanklichen Brillanz schon im 19. Jahrhundert das Recht einer längst untergegangenen Epoche. Mit seiner schöpferischen Adaption für das BGB wurde es Grundlage für ein neues, deutsches Kunstprodukt, voller Abstraktionen, von Juristen für Juristen gemacht. Dies gilt speziell für den ersten, Allgemei- | nen Teil. Da liest man, um nur ein
Beispiel zu zitieren, im Abschnitt über die Rechtsgeschäfte in § 164 als Regel für eine
Willenserklärung, »die jemand innerhalb der
ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt«: »Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.« Auch »das berüchtigte Abstraktionsprinzip bei der Übertragung des Eigentums an Sachen«, so der Rechtshistoriker Wesel, ist nicht nur eine komplizierte, sondern auch »völlig überflüssige Regelung«, die man im Recht der anderen europäischen Staaten vergebens suchen werde.3) Bleibt hinzuzufügen, daß spätestens bei einer Vereinheitlichung des Zivilrechts in der Europäischen Gemeinschaft gerade jene hochgezüchteten Teile des BGB, auf die seine Schöpfer nachweislich besonders stolz waren, keine Zukunft haben werden. Nur einmal haben die Altväter des BGB sich den Schalk in den Nacken gesetzt und das Lächeln der rechtskundigen Nachwelt gesichert, als sie im Dritten Buch ihres Werkes in § 923 den Absatz 1 zu einem Hexameter machten nur die fortlaufende Schreibweise verdeckt das Versmaß: »Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.« | |||||
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Gegen die Konservierung des
Bürgerlichen Gesetzbuches spricht vor allem die
Tatsache, daß es längst durchlöchert,
nachgebessert, außerhalb seines Textes und statt seines
ursprünglichen Textes durch neue Vorschriften ergänzt und ersetzt worden ist. Mehr
noch: Durch eine Fülle von Gerichtsurteilen
wurde und wird das BGB auf Sachverhalte von heute zugeschnitten, nach Bedürfnissen von heute interpretiert. Dergleichen Auslegungsarbeit trägt zur Überlastung der
oberen Gerichte bei und schafft Rechtsunsicherheit. Selbst gestandene Juristen haben
oft Mühe, die einschlägigen Urteile zu
überblicken und richtig einzuordnen.
Das BGB ist längst kein Monolith mehr, kein Felsen aus Erz, schon gar kein Gesetzeswerk, das heute mit einem Heiligenschein zu schmücken wäre. Wohlmeinende können von den Gebrechen eines biblischen Alters sprechen, andere von einer geflickten Mumie. Sei es das allgemeine Persönlichkeitsrecht, seien es Produzentenhaftung, vorvertragliche Verhaltenspflichten, Folgen von Leistungsstörungen, Mängelfolgeschäden, Nachbesserungsrecht und andere Probleme bei all »diesen Rechtsfiguren ist die Bundesrepublik trotz vieler Ansätze nicht zu einer Revision der vom praktizierten Recht überholten Regelungen des BGB gekommen«,4) so der Rechtswissenschaftler Dilcher. Keine Rede ist im BGB von der sozialen Verantwortung des Eigentümers. Beherr- | schend ist die starke Ausgestaltung des
individuellen Eigentums, wie sie unter dem Titel »Inhalt des Eigentums« in § 903
zum Ausdruck kommt: »Der Eigentümer
einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.«
Auch das Grundgesetz garantiert das Eigentum und das Erbrecht als zwei fundamentale zivilrechtliche Institutionen (Artikel 14 Abs. 1). Es betont jedoch ebenso die soziale Bindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2), ein Prinzip übrigens, das allzu oft mißachtet wird, wozu Geist und Buchstaben des BGB durchaus beitragen. »Als das BGB geschaffen wurde, sah die gesellschaftliche Wirklichkeit wesentlich anders aus als heute«5), stellt der Rechtslehrer Larenz fest. Diese scheinbare Binsenweisheit ist tatsächlich das wichtigste Argument gegen das unbefristete Festhalten an einem Gesetz, das im Grunde schon seit Jahrzehnten durch seine altersbedingten Schwächen zum Hemmschuh der Rechtsfindung geworden ist und ständig neuen Aufwand an Gesetzgebung erfordert. Larenz verweist unter anderem auf die Abhängigkeiten der Verbraucher »in Folge der marktbeherrschenden Stellung von Großunternehmen«, woraus sich »Schutzbedürfnisse neuer Art« ergeben, denen das 100 Jahre alte BGB nicht Rechnung trägt. Dies kann solchen Unternehmen sicherlich nur recht sein. | |||||
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Die Lobby des BGB ist vielgestaltig und
einflußreich.
Längst als untragbar erwiesen hat sich das patriarchalische Familienrecht des BGB. Es mußte umfangreich und weitgehend geändert werden. Zahlreiche Vorschriften widersprachen auch auf eklatante Weise der Gleichberechtigung von Frau und Mann. Interessant ist in diesem Zusammenhang, welches Beharrungsvermögen die Gesetzgeber der Bundesrepublik, der Bundestag und seine Zuarbeiter in den Ämtern, an den Tag legten. Die 1949 durch das Grundgesetz bestimmte Anpassung erfolgte erst acht Jahre später, durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957. Man ist an die Gemächlichkeit erinnert, mit der die Schöpfer des BGB zu Werke gingen. Der erste gesetzgeberische Anlauf für die vom Grundgesetz vorgeschriebene Schaffung gleicher Bedingungen für uneheliche Kinder wie für eheliche Kinder ließ sogar zehn Jahre auf sich warten, und zum gemeinsamen Sorgerecht beider unverheirateter Eltern kam es endlich im Jahr 1997. Außerordentlich groß also ist die Zahl der direkten Änderungen des BGB und der zeitgemäßen Auslegungen des Gesetzes durch die Rechtsprechung, die oft einer behutsamen Änderung des Gesetzes nahekommen könnten. Larenz hat es zurückhaltend ausgedrückt: »Daß aber das BGB auch dort, wo sein Text unverändert geblieben ist, weiterhin seine Aufgabe in der gewandelten | gesellschaftlichen Wirklichkeit unserer
Tage zu erfüllen vermag, ist nicht zuletzt ein
Verdienst der Rechtsprechung.«6)
Das BGB ist vor allem kein Monolith mehr, weil ganze Rechtsgebiete, der Notwendigkeit entsprechend, inzwischen in eigenen Gesetzen geregelt worden sind. Beim Handelsrecht hatten die Kaufleute schon vor hundert Jahren für eine eigenständige Kodifizierung das Handelsgesetzbuch und eine eigene Rechtsprechung die Handelsgerichte gesorgt. Das HGB trat gleichzeitig mit dem BGB in Kraft. Längst ist das Arbeitsrecht zu einem selbständigen Gebiet geworden, ebenso das im BGB überhaupt nicht vorgesehene Sozialrecht. Auch das Eherecht hat sich im Grunde selbständig gemacht (unsinnigerweise wurde das umgestaltete Scheidungsrecht vom Recht der Eheschließung getrennt und dem BGB neu eingefügt), gleiches gilt für weitere Gebiete des Familienrechts. Folge dieser Entwicklung sind in der Rechtsprechung die Familiengerichte, die Arbeitsgerichte und die Sozialgerichte. Konsequent und relativ am einfachsten wäre es nun, sofern man sich zu den Unzulänglichkeiten des BGB und deren belastenden Folgen für Gesetzgebung und Rechtsprechung bekennt, das Zivilrecht auf seinen noch existierenden Kern zu beschränken und ihm eine moderne und verständliche Fassung zu geben. Diesen möglichen Weg läßt Larenz erkennen, allerdings wohl unge- | |||||
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wollt, wenn er feststellt: Was nach
weitgehender Ausgliederung verschiedener Rechtsgebiete »im BGB vor allem
geregelt ist«, sind »die rechtliche Umgrenzung
und der Schutz der Gütersphäre der einzelnen in ihrem Verhältnis zueinander, und insbesondere das Recht des
Güteraustauschs«, also »Übertragung und Belastung des
Eigentums« und die »typischen
Verkehrsgeschäfte«7) wie Kauf, Tausch, Dienst- und Werkvertrag, Miete und Pacht, Kreditgewährung und Kreditsicherung sowie
Schadenersatz, schließlich Vereinsrecht und Erbrecht.
Bei der formellen Herstellung der deutschen Einheit und in den Folgejahren ist unter anderem versäumt worden, eine Reform des Zivilrechts sprich Ersetzen des BGB durch ein auf solche Kerngebiete begrenztes Gesetz zur befristeten Aufgabe zu machen. Dies hätte vielleicht auch einen Blick auf das ZGB der DDR erfordert, nicht, um es etwa in Teilen zu kopieren, sondern um über methodische Anleihen und sprachliche Vorzüge nachzudenken. Auch wären ostdeutsche Praktiker und Rechtswissenschaftler hierzu sicherlich auskunftswillig gewesen. Die herrschende Meinung jedoch verbot, im Nachlaß eines angeblichen Unrechtsstaates ein interessantes Zivilrecht zu entdecken. Anders als die Masse der Politiker und Rechtspraktiker haben westdeutsche Rechtswissenschaftler das ZGB durchaus zur Kenntnis genommen. Es habe in der DDR | Akzeptanz gefunden, so Dilcher, »als
verständliches, bürgernahes und in vielen Regeln auch bürger- oder richtiger konsumentenfreundliches Gesetzbuch«. Es »versuchte, den Bürger möglichst
umfassend vor Schädigungen in dem ihm
belassenen Güter- und Konsumentenbereich zu
schützen«.8)
Man kann darüber streiten, ob das ZGB, wie Wesel meint, nur »eine modernisierte Vereinfachung«9) des BGB ist, oder ob dies eine vereinfachte Sicht sein könnte. Beweise für seine These finden sich jedenfalls genügend in den 480 Paragraphen, die Anleihen beim BGB waren gewollt. Dahin zu kommen, also bis zum Text von 1975, bedurfte es einiger Anläufe, immerhin gab es seit 1958 drei (unveröffentlichte) Entwürfe. Man ahnt, welche ideologischen und pragmatisch-politischen Differenzen da eine Rolle gespielt haben. Und man erkennt eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Zustandekommen des BGB, wenn auch zu ganz anderer Zeit, bei unterschiedlichem Hintergrund und einem grundverschiedenen Verständnis von Transparenz die Protokolle der Kommissionssitzungen wurden damals nicht verheimlicht, sondern 1898 veröffentlicht. Unstreitig ist offenbar ein Vorzug, der die Akzeptanz des ZGB wesentlich gefördert oder sogar bewirkt hat. Dilcher: »In der Kürze und Verständlichkeit erinnert das ZGB an Forderungen der Aufklärung (Voltai- | |||||
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re, Friedrich der Große an ein
Gesetzbuch)«, aber auch »die Kritik der Germanisten
am BGB, an seinem romanischen Geist und der mangelnden Verständlichkeit für das
Volk, kommt dem Rechtshistoriker ins
Gedächtnis«.10) Und Wesel: »Außerdem ist seine Sprache erstaunlich. Die des BGB ist hochtechnisch, bürokratisch, oft
unverständlich.« Im ZGB sei man »zurückgekehrt zu
einem klaren, schönen und volkstümlichen
Stil, den man im deutschen Recht zum letzten Mal in der Zeit der Aufklärung findet,
wie im Preußischen Landrecht von 1794. Keine geringe
Leistung.«11)
Die Bundesrepublik hat ein Sozialgesetzbuch, das Anspruch auf Selbständigkeit erhebt. Das Familienrecht ist in einem Zustand, der es erlaubt und erfordert, daraus ein Familiengesetzbuch zu machen. Das Arbeitsrecht läßt sich durchaus zu einem einheitlichen modernen Arbeitsgesetzbuch gestalten. Das eigentliche Zivilrecht kann, wenn man über den Schatten des BGB zu springen imstande ist, ein neues, im europäischen Rahmen vorbildliches Gesetzbuch werden. Das BGB-Problem erledigt sich weder durch Aussitzen noch durch weitere Flickschusterei. Dieses Gesetzbuch aus Kaisers Zeiten, eine zählederne Mumie, hat ein Staatsbegräbnis verdient. |
Quellen:
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© Edition Luisenstadt, 1997
www.luise-berlin.de