| tät Tiefwerder-Pichelsdorf und der
Fischerinnung Potsdam ordentlich beim jeweiligen Amtsgericht eingetragen sind, wird die Reaktivierung der seit 1964 ruhenden Eintragung der Fischerinnung Köpenick
vom Amtsgericht Charlottenburg abgelehnt, da in Berlin die Fischerei nicht als Handwerk gilt. Eine Eintragung als Innung ist
einzig dem Handwerk vorbehalten. Abhilfe soll nun die Bezeichnung Köpenicker
Fischervereinigung schaffen. Auf alle Fälle
wurde der Streit den Rechtsanwälten übergeben.
Nach heutigem Sprachverständnis denkt man bei dem Wort Privilegien zunächst
einmal an besondere Vorrechte, die jemand genießt. Früher mußten die Fischer für
das Recht, den Gewässern des Landesherrn Fische zu entnehmen, weitreichende Frondienste leisten. Der Historiker
Bestehorn, der die Geschichte des märkischen
Fischereiwesens untersuchte, hat die
vielfältigen Frondienste in Gruppen
zusammengefaßt. Zur Fischergemeinde Tiefwerder, dem
Spandauer Kietz, heißt es: »Die Kietzer
gehörten zum Schlosse >mit aller gnaden und
Gerechtigkeit, nichts überall davon
ausgenommen<. Kirchgang hielten sie zu Spandau,
woselbst sie auch Taufe und Begräbnis hatten.
Dem Schlosse waren sie für ihre
Fischereiberechtigungen zu weitgehenden Diensten
>mit dem Leibe zu Wasser und zu Lande< verpflichtet. In der Ernte dienten sie den
Kossäten gleich, Laufreisen mussten sie bis zu 2 Meilen Weges tun (Kurierdienst), ebenfalls
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Joachim Schwandt
Fischer in Berlin
»Wer von den Fischern in Berlin
spricht«, sagte Hans-Joachim Mahnkopf, der
Vorsitzende der Spandauer Fischersozietät
Tiefwerder-Pichelsdorf, »der meint eigentlich die Fischerzentren in Spandau, Stralau
und Köpenick.« Von ihm erfuhren wir, daß
die Geschichte der Spandauer Fischersozietät Tiefwerder-Pichelsdorf bis in das Jahr
1515 zurückreicht, und die der Fischerinnung Potsdam bis in das Jahr 1452. Beide
haben sich 1994 zusammengeschlossen, weil sich seit alters her ihre Fischereirechte
(Privilegien) auf die gleichen Gewässer
beziehen. Diese reichen in ihrer Ausdehnung vom Mühlendamm in Berlin bis hin nach
Brandenburg, eine Wasserfläche von 6 122 Hektar.
Auf der östlichen Seite des
Mühlendamms gelten die Fischereirechte der Stralauer Fischer spreeaufwärts bis zum Britzer Zweigkanal. Dort schließen die Rechte
der Köpenicker Fischer an. Die Privilegien
der Köpenicker Fischer stammen aus dem Jahr 1481. Ihre Gewässer reichen vom
Britzer Zweigkanal spree- und dahmeaufwärts
bis zum Kalksee bzw. bis nach Niederlehme. Sie umfassen eine Fläche von 3 000 Hektar.
Allerdings haben die Köpenicker Fischer Probleme, ihre Rechte
wahrzunehmen. Während die »Privilegien« der
Fischersozie
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