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und diese gegen die Hochflut der
nationalen Gesinnung und der aus ihr wachsenden demokratischen Bestrebungen richtete.
Bis zu 1 500 Hörer zählte man, und »Studenten, Bürger, hohe Beamte, Lieutenants, Generale, Banquiers, diplomatische Nobilitäten und Gelehrte erstürmten die Bänke«, berichteten zeitgenössische Quellen. Kein Platz mehr zum Stehen, geschweige denn zum Sitzen, geschäftiger Trubel in angespannter Atmosphäre, bis ein »hunderthändiges enthusiastisches Klatschen« den sich nur mühsam einen Weg bahnenden Akteur dieses denkwürdigen Ereignisses begrüßte: Eduard Gans hatte das Katheder bestiegen und seine öffentliche Vorlesung über »Die Geschichte der Restauration bis auf den heutigen Tag« begonnen. So beschrieb der Publizist Johann Jacoby diesen erstaunlichen Höhenflug akademischer Zeitvergewisserung. Es waren Jahre, in denen das Berliner Auditorium maximum zum Mittelpunkt des geistig-politischen Weltgeschehens avancierte, wie es Friedrich Engels einmal charakterisiert hatte. Heute ist diese großartige Persönlichkeit des Eduard Gans nur noch für die Historiker ein Begriff. Man kennt seinen Hegel und weiß um die zeitprägenden Gebrüder Humboldt; und der Zeitgeist hat sich auch wieder dem Herrscherhause zugewandt, um in Königin Luise oder Sophie Charlotte Gestalten der Verehrung auszumachen. Doch ge- | |||||||
Reinhard Mocek
Denker zwischen Hegel und Marx Eduard Gans Der große Hegel sei eigentlich nicht an der Cholera verstorben, sinnierte Franz Mehring in einem seiner unvergleichlichen Aufsätze, sondern an der schmerzlichen Erfahrung, daß seine Studenten in Scharen seine Vorlesung verließen und sich dem Gansschen Kolleg zuwandten. Der Grund: Hegel verwarf die Julirevolution 1830 in Paris, aber sein Schüler Eduard Gans kehrte die revolutionäre Seite der Rechtsphilosophie des Meisters hervor und begrüßte die Pariser Ereignisse. Die Berliner Universität stand kopf, denn kein anderer Universitätslehrer verstand in seinen Vorlesungen die trockene Geschichte des Rechts so wirkungsvoll mit der Analyse und Kritik bestehender Zustände zu verbinden wie Gans. Kein Wunder, daß der Zulauf riesengroß war, vergleichbar nur mit den Fichteschen Vorlesungen ein Dutzend Jahre vorher. Doch Fichte versammelte die patriotische Bürgerschaft gegen Napoleon, Gans aber das demokratische, fortschrittliche bürgerliche Berlin gegen die feudale Restauration in Preußen, nachdem der Wiener Kongreß 1814/15 die Allianz der Fürstenhöfe Europas geschmiedet hatte | |||||||
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rade das preußische Herrscherhaus
frohlockte über den frühen Tod von
Eduard Gans am 5. Mai 1839, wie Varnhagen von Ense zu berichten weiß; und kein
Geringerer als der Kronprinz hat sich, lanciert vom wissenschaftlichen Kontrahenten von Gans, dem einflußreichen Friedrich Karl von Savigny, an den preußischen Kultusminister v. Altenstein gewandt, um gegen
die Berufung von Gans zu intervenieren erfolglos, denn mit v. Altenstein war
dieses Amt damals mit einem selbstbewußten Demokraten besetzt.
Daß Gans so in Vergessenheit geriet, hat mehrere Gründe, von denen hier nur einer angemerkt sei. Gans war Hegelianer; und Hegels geistige Größe und die ihn bewundernden Zeitgenossen stempelten Gans zum bloßen Propagandisten Hegels. Hinzu kam, daß sein Kontrahent Savigny als herausragender Vertreter der sogenannten historischen Rechtsschule in der Folgezeit zur bevorzugten Rezeptionsfigur der bürgerlichen deutschen Rechtstheorie wurde, nicht aber Gans. Zu nahe stand dieser einer Deutung, die das Recht aus den jeweiligen sozialen und politischen Verhältnissen ableitete, nicht aber aus der vorgeblichen Kontinuität eines historisch gewachsenen Rechtsbewußtseins, wie es die historische Rechtsschule lehrte. Gans erkannte bereits klar, daß das Recht etwas mit Klassenverhältnissen zu tun hat, daß es feudales und bürgerliches Recht gibt und von da aus | ist es nicht weit, auch den in der Mitte
des vorigen Jahrhunderts anhebenden Gegensatz zwischen Bourgeoisie und
Proletariat rechtsphilosophisch zu prüfen, worin ja bekanntlich die erste kritische Tat Marxens an Hegel bestand. So ist es erklärlich, daß die Geschichtsschreibung der marxistischen Tradition Gans offenen Sinnes
gegenübersteht, wenngleich die Kluft zwischen ihm als Rechtstheoretiker des revolutionärdemokratischen Bürgertums und Marx als Rechtstheoretiker des Proletariats nie
übersehen wurde. Aber Gans war als Lehrer Marxens zugleich auch der Übermittler der Hegelschen Lehre und spielte somit eine große Rolle bei der Herausbildung
des revolutionärdemokratischen Standpunktes des jungen Marx.
Der Name des Großvaters
Eduard Gans entstammt einer jüdischen Bankiersfamilie und wurde am 23.
März 1798 in Berlin geboren. Das Geburtsjahr ist umstritten; man hätte auch schon 1997 seinen 200. Geburtstag feiern können, denn | ||||||
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nes Großvaters Isaac hätte tragen müssen, der aber 1797 noch lebte, weshalb er diesen Namen nicht erhalten konnte. Erst der jüngere Bruder erhielt den Namen des 1798 verstorbenen Großvaters. Nun, unser diesjähriges Gedenken an Gans muß mit dieser historischen Unschärfe leben. Eduard studierte Jura, Philosophie und Geschichte in Berlin, Göttingen und Heidelberg; vor allem in der Neckarstadt wurde er durch Thibaut und den damals noch im Badischen wirkenden Hegel geprägt. Nach dem Studium wieder in Berlin, erfuhr er die ganze Härte der antijüdischen Einstellung in Preußen, indem ihm obwohl er sich auf das Edikt vom 11. März 1812, das sogenannte Emanzipationsedikt, berief die Anstellung an der Universität verweigert wurde. Für den engagierten, stets kämpferisch gesonnenen Eduard Gans war das Anlaß genug, um über die Gründung eines »Vereins für Kultur und Wissenschaft der Juden« gemeinsam mit Leopold Zunz und Moses Moser auf den Weg gebracht der |
eigenen wie der Sache des Berliner Judentums zum Durchbruch zu verhelfen. Auch Heinrich Heine schloß sich diesem Verein an, dem Gans von der Gründung 1821 bis zu seinem Ausscheiden 1825 als Präsident vorstand. Der Widerhall war jedoch bescheiden; zur Ablehnung durch das orthodoxe Judentum kam die Nichtbeachtung durch die christlichen Kreise, obwohl dieser Verein durch die Herausgabe einer Zeitschrift, die mit manch bemerkenswertem Beitrag in die geistige Zeitsituation hineinlotete, sowie durch die Gründung einer Schule für jüdische Knaben, an der auch Heinrich Heine mitgewirkt hat, nachdrücklich auf sein sozialpolitisches Engagement aufmerksam machte. So war der Übertritt zur christlichen Religion programmiert, er erfolgte am 12. Dezember 1825 in Paris; immerhin später als Heine, der nach dem frühen Tode des Weggefährten die auf Gans gemünzten, | |||||||
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gewiß auch selbstironisch gemeinten
Verse schrieb:
Und du bist zu Kreuz gekrochen, Aber es gab keinen anderen Weg, um die heißersehnte Universitätslaufbahn antreten zu können; auf sich aufmerksam gemacht hatte er längst, waren doch die ersten Bände seines vierbändigen Hauptwerkes »Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung« seit 1824 erschienen. Viele Schriften folgten, wobei seine Studien zum römischen Recht grundlegende Forschungswerke sind. Dissertation mit
Schon die Dissertation »Über römisches Obligationsrecht, insbesondere über die fabelhafte Lehre von den Innominatcontracten und dem jus poenitendi« (Heidelberg 1819) zeugte von der großen Begabung des Eduard Gans; und er wurde mit »summa cum laude« promoviert. Acht Jahre darauf legte er das profunde »System des Römischen Civilrechts im Grundrisse nebst Einer Abhandlung über | Studium und System des Römischen
Rechts« vor. Erwähnt werden muß auch die kurz vor seinem Tode abgeschlossene Schrift »Ueber die Grundlage des Besitzes«
1839. Und um die Hegelsche Philosophie machte er sich besonders verdient durch die
Edition der Hegelschen »Vorlesungen über die
Philosophie der Geschichte« 1837, eine Mammutarbeit, denn Gans machte, wie ein
späterer Herausgeber, F. Brunstäd, schrieb,
»überhaupt erst ein Buch aus den Vorlesungen«.
Die Ernennung zum ordentlichen Professor an der Juristenfakultät erfolgte zum 11. Dezember 1828, nachdem er ein halbes Jahr zuvor als Professor extraordinarius berufen worden war. Für die Universität war diese Berufung ein Politikum im doppelten Sinne. Zum einen stand nun ein Vertreter der Hegelschen Rechtsphilosophie mitten in der Fakultät, die durch die bereits erwähnte historische Rechtsschule bis dahin einen, wie man heute sagen würde, rechtskonservativen Ruf hatte. Gans tadelte diese Rechtstheorie, weil sie den aktuellen politischen Kräften die Fähigkeit und das Recht absprach, Gesetze aufstellen zu können. Das rechtstheoretische Zurückweichen vor der Gegenwart in die Begründungszusammenhänge der Vergangenheit entmündige die Gegenwart und verhindere, daß dem gesellschaftlichen Fortschritt das erforderliche Rechtswerkzeug zugesprochen würde. Und das war die zweite Herausforderung der Hegelschen | ||||||
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Rechtslehre an die Schule Savignys die
bewußte Wahrnehmung eines konkreten rechtspolitischen Pflichtenrahmens!
Dabei argumentierte Gans keineswegs kurzsichtig aus einem aktuellen Bedürfnishorizont heraus. Als Hegelianer war für ihn die aktuelle Gesellschaft Teil eines komplexen Weltgeschehens und erfuhr ihre historische Berechtigung wie Ortszuweisung nicht aus den selbstgerechten Definitionen ihrer Interessenvertreter, sondern aus der Ableitung ihres historischen Platzes in der Geschichte der Menschheit durch die Philosophie.
So war die bürgerliche Gesellschaft für Gans keineswegs das vordergründige Interessenbündel prosperierender Industrieller, sondern ein vernünftiger Ausdruck des Ganges der Ideen, der vor allem in der Idee des Staates seinen historischen Auftrag erhält. Die bürgerliche Revolution war insofern auch für Gans kein Umsturz schlechthin, sondern die Durchsetzung von Bedingungen, die diesen vernünftigen Staat aus der preußischen Vormundschaftlichkeit sich herausbilden läßt. Gans hat dem so verstandenen bürgerlichen Staat höchste Aufmerksamkeit zugewendet und in diesem nicht nur den Garanten für eine vernünftige Gesellschaftsordnung erblickt, sondern auch die verantwortliche Einrichtung für die Lösung vorhandener Widersprüche und die Schaffung von Bedingungen für die Wohlfahrt aller. | Marx hatte sich ja zunächst diesem
Staatsbilde von Gans angeschlossen, wie sein Artikel »Debatten über das
Holzdiebstahlsgesetz« aus der »Rheinischen Zeitung«
vom 25. Oktober 1842 zeigt. Dort sind auch direkte Bezüge auf die Ganssche Rechtstheorie zu finden, zum Beispiel wenn Marx schreibt, die »Strafe darf nicht mehr Abscheu
einflößen als das Vergehen, die Schmach des
Verbrechens darf sich nicht verwandeln in die Schmach des Gesetzes« (Werke, Bd. 1, S.
120), um gleich hinzuzufügen, daß das Unglück
die Armut als Eigentumslosigkeit nicht zum Verbrechen werden darf.
Gans konstatiert Armut und Reichtum Diese Hinwendung zur »untersten besitzlosen und elementarischen Masse« hat Marx bald darauf zur Frage nach dem historischen Platz dieser Klasse innerhalb der Hegelschen Entwicklung der Ideen geführt, während Gans stets bei der
Konstatierung von Armut und Reichtum stehenblieb
und nicht im Austragen dieses Gegensatzes die gesuchte Dialektik des Fortschritts
erblickte, sondern in der Staatsaufgabe zur
Aufhebung wenigstens der krassesten Unterschiede.
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Die Emanzipation der Menschheit erfordert sowohl die Aufhebung des Privateigentums (an den Produktionsmitteln)
als auch die Auflösung bzw. Abschaffung der Staatsgewalt. Doch dieses Marxsche Staatsideal besser Ideal vom Nichtstaat hat sich in der Praxis des realen Sozialismus nicht durchgesetzt. Es kam eher zu dem, was Gans mit dem Begiff des »vormundschaftlichen Staates« beschrieben hat. Ein solcher Staat ist gewiß im Hegelschen Sinne vernünftig, weil er den aufgelösten Widerspruch repräsentiert als der zentrale Koordinator der Bedürfnisse und als der Verantwortungsträger für die allgemeine Wohlfahrt. Aber für Gans, der im preußischen Staat das Paradebeispiel eines vormundschaftlichen Staates erblickte, stellt dieser nur ein Durchgangsstadium dar auf dem Wege zu einem Bürgerideal, das in diesem eine freie und selbständige Person erblickt, nicht aber den Staatsdiener. Bei aller Skepsis, die man haben kann, wenn man gewisse seiner Texte, etwa die Episteln zu Liebe und Ehe, mit heutigen Augen liest seine Schriften halten noch immer zum Nachdenken an. Natürlich würde er selbst, als Hegelscher Dialektiker, einer vorschnellen Aktualisierung seiner Theorien widersprechen. Denn Recht und Rechtstheorien sind nicht von allen Zeiten da und gültig für alle Zeiten, sondern die Zeiten müssen sich ihre Rechtshorizonte | nach den Maßstäben der Vernünftigkeit, der Gerechtigkeit und der allgemeinen Wohlfahrt erarbeiten. So gesehen hat
auch das Klassenrecht stets die Aufgabe, der höchsten Gesittung und Gerechtigkeit
für alle zuzustreben. Die Marxisten hätten
allen Grund gehabt, Gans ein wenig ernster zu nehmen und in ihm nicht nur den
bloßen Vorläufer für Marx zu sehen.
Denkanstöße: Wenn aber ... diese Kategorien vom absoluten, väterlichen und konstitutionellen
Staate auf Preußen keine Anwendung finden,
so muß die Rubrik gesucht werden, die ihm eigentümlich ist. Es kann nur eine solche sein, die von allen diesen Seiten eine Beimischung enthält, die am absoluten,
väterlichen und verfassungsmäßigen Staat
teilhat, die den östlichen und westlichen Bestandteil zu verbinden und die
Grundsätze der Alleinherrschaft in der Wirklichkeit einer mäßigen Freiheit auszuüben
sucht. Diese Kategorie ist die des vormundschaftlichen Staates. Der preußische Staat ist
ein vormundschaftlicher Staat ...
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tate befreien ... Aber das Aufgeben des vormundschaftlichen Prinzips im preußischen Staate würde auch eine
vollkommen andere Auffassung des Rechts und durchaus umgearbeitete Grundsätze der Gerichtsordnung nötig machen: man würde sich daran zu gewöhnen haben und endlich auch daran gewöhnen, in dem Bürger
eine freie selbständige, an dem Staat
teilnehmende Person zu erblicken, der die Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten zu überlassen ist.
Über die Untersuchungsmaxime des preußischen Zivilprozesses. In: Eduard Gans, Philosophische Schriften. Herausgegeben und eingeleitet von Horst Schröder. Akademie-Verlag, Berlin 1971, S. 308, 313 Die Ehe ist das Verhältnis der Einheit, welche sich an Individuen zweier Geschlechter kundgibt. Die Ehe ist etwas Sittliches, und das Physische der Ehe ist nur die äußere Grundlage der Ehe ... Der Geschlechtstrieb ist die natürliche Grundlage der Ehe ...; er ist nicht Zweck, sondern nur Mittel der ehelichen Gemeinschaft ... Es ist sittlicher, daß die Ehe durch Liebe entsteht, als (wenn) bloß deswegen, um sich zu verheiraten. Wer heiratet, weil die Ehe etwas Wesentliches ist und hernach die Liebe durch die Ehe erzeugt wird, ist sittlicher, als wenn jemand aus Liebe heiratet. Dies ist die Ehe der Alten. In der neueren Zeit dagegen erzeugt sich gewöhnlich die Ehe erst aus der Liebe ... Zur | Liebe gehört eine gewisse Ausbildung
des Weibes. Jetzt ist aber die Liebe ausgeartet in Liebeln und Verliebtsein.
Naturrecht. Vorlesungen 1828 bis 1829. In: Ebd., S. 101 Das Eigentum nun zu erwerben, ist der Mann verpflichtet. Er hat die
Disposition über das Vermögen; die Frau soll für
die Wirtschaft sorgen. Das Vermögen der Familie ist gemeinsames Eigentum ...
Die bürgerliche Gesellschaft ist dem
Zufall oder der Willkürlichkeit preisgegeben. Es
ist Zufall, ob der oder jener reich ist, und es
ist in der bürgerlichen Gesellschaft gleich,
ob dieser oder jener reich ist ... Bei der
bürgerlichen Gesellschaft ist es daher (eine)
notwendige Folge, daß Reichtum auf der einen Seite und Elend auf der anderen sich
erzeugen müssen. Der Reichtum der modernen Welt ist es eben, daß diese Extreme
nebeneinander wohnen können, ohne daß
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© Edition Luisenstadt, 1998
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