Berlin im Jahr 1693
 
11. 02. Kurfürst Friedrich III. verordnet, daß den Apothekern in der Residenz Berlin künftig keine Befreiung vom Servis (Quartiergeld) gestattet werden könne.
24. 02. Kurfürst Friedrich III. erläßt ein Patent (Verfügung) gegen das Einbrechen, Stehlen und Hehlen in den Residenzstädten und über die Belohnung derjenigen, die solche Vergehen melden.
27. 02. Kurfürst Friedrich III. erläßt eine Instruktion an die Baukommission zu Berlin.
13. 03. Kurfürst Friedrich III. befiehlt allen, die sich in den Residenzstädten mit Kauf und Verkauf von meßbaren Waren befassen, sich gleicher Gewichte, Maße, Ellen und Gefäße, die mit dem Zeichen des Polizeidirektors versehen sind, zu bedienen.
20. 03. Kurfürst Friedrich III. erläßt ein »Patent, wie die Kutscher, Knechte und Fuhrleute sich in den Residentzien auf denen Straßen zu verhalten haben«.
03. 04. Der Vizeregistrator beim Geheimen Staatsarchiv zu Berlin und Geheime Sekretär, Friedrich Wilhelm Schönfeld, wird in Berlin begraben.
08. 04. Ein kurfürstliches Patent, das die freie Einfuhr von Brot und Fleisch in die Residenzstädte verordnet, wird bekanntgegeben.
20. 04. Das kurfürstliche Edikt über die Abschaffung des gehäuften Scheffels, den Einsatz vereidigter Polizeimesser, das Wiegen von Buttergefäßen vor dem Verkauf und das Verbot des Aufkaufens von Hirse auf dem Lande wird bekanntgegeben.
 
20. 06. Es wird die »Taxe (Preisliste) des Brenn-Holtzes in Berlin« erlassen. Danach galten u.a. folgende Höchstpreise: ein »Hauffen Kienen-Holtz umb drey Thaler« und »ein Hauffen Eichen-Holtz umb vier Thaler«.
26. 06. Mit einem Patent wird geregelt, daß die Viktualien-Händler, die auf den Märkten der Residenzstädte sowohl Lebensmittel, Vieh als auch Getreide anbieten wollen, diese Waren auf ein und demselben Markt der Stadt verkaufen können.
28. 06. Es ergeht ein königliches »Patent, wegen Erhöhung der Taxe (Höchstpreise), von einigen Holtze in Berlin«. Ein »Hauffen Eichen- und Bircken-Holtzes« sollte nun höchstens fünf Taler und zwölf Groschen kosten.
04. 07. Kurfürst Friedrich III. ordnet mit einem Edikt die einheitliche Ausfertigung der Innungsbriefe in den Residenzstädten an.
05. 08. Für jüdische Kaufleute werden Handelsbeschränkungen erlassen.
08. 08. Kurfürst Friedrich Wilhelm überträgt den Bürgermeistern und dem Rat der Dorotheenstadt die Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen über die Bürger und Einwohner ihrer Stadt.
28. 09. Kurfürst Friedrich III. erläßt das Edikt über die Einrichtung von Erb- und Lagebüchern (Verzeichnis der Immobilien und ihrer Eigentümer) in den Rathäusern der Residenzstädte Berlin, Cölln, Friedrichswerder, Dorotheenstadt und Friedrichstadt.
24. 10. Eine Verordnung legt die Öffnungszeiten der Kurfürstlichen Bibliothek, der späteren Staatsbibliothek zu Berlin, für die Leser im Sommer und Winter fest.
03. 11. Johann Michael Rüdiger erhält ein kurfürstliches Privileg »zu treibung und fortsetzung des Buchhandels« in einer »boutique unter der Gallerie vor dem Schloße, so dem Chocolatier und Parfumeur Bartholotti ursprünglich assigniret worden«.

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