Berlin im Jahr 1667
08. 01. Kurfürst Friedrich Wilhelm erläßt ein Reskript (Verfügung) an das Kammergericht zu Cölln an der Spree betreffend die Rechtsprechung über Scharfrichter und Abdecker.
12. 01. Der Prediger und Liederdichter Paul Gerhardt wird durch Fürsprache der Bürgerschaft wieder in sein Amt als Diakon zu St. Nikolai eingesetzt, nachdem Kurfürst Friedrich Wilhelm ihn als Kopf der lutherischen Opposition in der Stadt suspendiert hatte.
   
12. 04. Der Archivdiener beim Geheimen Staatsarchiv zu Berlin und Gehilfe des Archivars Schönbeck, Friedrich Wilhelm Schönfeld, wird zum Vizeregistrator ernannt. Seine Bestallung als Geheimer Sekretär erhielt er 1685.
15. 04. Es wird die neue »Churfürstliche Brandenburgische Consumtions- oder Accise-Ordnung der sämptlichen Städte der Chur- und Marck-Brandenburg, auf drey Jahre, vom Ersten Junii Anno 1667. anzurechnen« bekanntgegeben.
26. 05. Der Apotheker Bartholomäus Zorn stirbt. Zorn, der seit 1635 die am Molkenmarkt gelegene Apotheke betrieben hatte, genoß großes wirtschaftliches und gesellschaftliches Ansehen in der Stadt. Er hatte 1643 das Amt des Ratskämmerers inne.
03. 06. Kurfürst Friedrich Wilhelm erläßt eine polizeiliche Verordnung für Benutzer seines Ballhauses. Darin war festgelegt, daß der Ballmeister für Sportgeräte wie Bälle und »Raquettes« Benutzungsgebühren erheben durfte.
18. 06. Nach langer Krankheit stirbt Louise Henriette, die Gemahlin des Kurfürsten Friedrich Wilhelm, in Cölln (Berlin).
 
04. 08. Carl Hildebrand Freiherr von Canstein wird auf Gut Lindenberg/Mark Brandenburg geboren. Der Jurist stand zunächst in preußischen Diensten. Nach seinem Abschied widmete er sich der pietistischen Lehre. Sein Berliner Wohnsitz lag in der Poststraße 10.
   
15. 11. Es wird eine »Declaration« (Erläuterung) der »Accise-Ordnung vom 15. April 1667« für die Innungsgewerke der beiden Residenzstädte Berlin und Cölln »als auch auf dem Friedrichs-Werder« bekanntgegeben.
02. 12. Kurfürst Friedrich Wilhelm erläßt ein Reskript (Verfügung), wonach die Lehnsverträge allein von der Lehnskanzlei bestätigt werden können.

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